Satzung

Satzung der Betriebswirte des Handwerks Ostfriesland e.V.



§ 1 Name und Sitz
1.1. Der Verein trägt den Namen „Betriebswirte des Handwerks Ostfriesland e.V.“
1.2. Der Verein hat seinen Sitz in Aurich und ist in dem Vereinsregister eingetragen.
1.3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§ 2 Aufgaben
Der Verein hat die Aufgabe, persönliche und fachliche Weiterbildung zu vermitteln, insbesondere auf den Gebieten Volks- und Betriebswirtschaft, Unternehmensführung, Wirtschaftsrecht und Soziologie. Zu diesem Zweck veranstaltet der Verein Arbeitskreise, Vorträge, Seminare und öffentliche Veranstaltungen. Sie sollen dazu dienen, die Teilnehmer für Leistungsfunktionen in Betrieben und Organisationen des Handwerks zu befähigen. Der Verein strebt eine enge Zusammenarbeit mit der Handwerkskammer für Ostfriesland an.

§ 2a Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Line eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



§ 3 Mitgliedschaft
3.1. Mitglied des Vereins kann auf Antrag werden, wer den Titel „Betriebswirt des Handwerks“ – BdH -, technischer Betriebswirt –TBW- oder Betriebswirt mit Bachelor of Sciences- Abschluss erworben hat. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand einstimmig.
3.2. Gastmitgliedschaft beantragen können Ehefrauen oder Ehemänner der unter § 3.1 aufgeführten Mitglieder. Sie haben kein Stimmrecht.
3.3. Personen, Institutionen und Firmen mit eigener Rechtspersönlichkeit können dem Verein als fördernde Mitglieder angehören. Näheres wird durch vertragliche Bestimmungen zwischen dem Verein und den fördernden Mitgliedern geregelt. Diese Verträge bedürfen der einstimmigen Zustimmung aller fünf Vorstandsmitglieder. Fördernde Mitglieder können vor dem Vorstand zu besonderen Beratungspunkten herangezogen werden. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht. Personen, die sich um die Förderung des Vereins besondere Verdienste erworben haben, können durch 3⁄4 Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. An den Mitgliederversammlungen können Ehrenmitglieder mit beratender Stimme teilnehmen.



§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
4.1. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage der Entscheidung über die Aufnahme, sie endet mit dem Austritt, dem Ausschluss oder dem Tod.
4.2. Der Austritt eines Mitgliedes nach § 3.1. bis einschließlich § 3.4. aus dem Verein kann nur zum Schluss eines Rechnungsjahres erfolgen. Er muss mindestens drei Monate vor Jahresende (30. September) schriftlich erklärt sein.
4.3. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit einer Beitragszahlung sechs Monate im Rückstand ist, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.



§ 5 Ausgeschiedene Mitglieder
Ausgeschiedene Mitglieder verlieren alle Ansprüche an den Verein. Die finanziellen und vertraglichen Verpflichtungen, welche dem Verein gegenüber bestehen, werden durch das Ausscheiden nicht aufgehoben.



§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
6.1. Die Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten.
6.2. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Einrichtungen des Vereins nach der Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Organe zu benutzen.
6.3. Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Erfüllungen der Aufgaben des Vereins mitzuwirken, die Satzung einzuhalten sowie Beschlüsse und Anordnungen der Organe zu befolgen.



§ 7 Wahl- und Stimmrecht
Wahl- und stimmberechtigt sind alle gemäß § 3.1. definierten Mitglieder des Vereins. Jedes Mitglied hat eine Stimme; die Stimme ist nicht übertragbar.



§ 8 Die Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
8.1. Die Mitgliederversammlung
8.2. Der Vorstand
8.3. Die Ausschüsse



§ 9 Mitgliederversammlung
9.1. Die Mitglieder des Vereins bilden die Mitgliederversammlung.
9.2. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
9.2.1. Maßnahmen zur Durchführung von Aufgaben gemäß § 2 dieser Satzung.
9.2.2. die Feststellung des Haushaltsplanes und die Bewilligung von Ausgaben, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind.
9.2.3. die Höhe der Mitgliederbeiträge in Form einer Beitragsordnung.
9.2.4. die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung.
9.2.5.1. die Wahl des Vorstandes.

9.2.5.2. die Wahl der Rechnungsprüfer.
9.2.5.3. die Wahl von Ausschussmitgliedern.
9.2.5.4. die Wahl von Ehrenmitgliedern.
9.2.6.1. Erwerb, Veräußerung oder dingliche Belastungen von Grundeigentum.
9.2.6.2. den Abschluss von Verträgen, durch welche dem Verein fortlaufende Verpflichtungen auferlegt werden, mit Ausnahme der Geschäfte laufende Verwaltung.
9.2.6.3. die Anlage des Vermögens.
9.2.6.4. die Aufnahme von Darlehen.
9.2.6.5. die Festsetzung des Entgeltes für die Benutzung von Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins.
9.2.6.6. die Festlegung des Jahresprogramms.
9.2.6.7. die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.



§ 10 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
10.1. Jährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
10.2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, der Vorstand eine a. o. Mv. beschließt oder in begründet zwingenden Fällen der Vorsitzende oder der amtierende Wahlleiter dieses anordnet. Versammlungen nach § 10.1 und 10.2 müssen einberufen werden, wenn die Einberufung von 25% der Mitglieder unter Angabe der Gründe und einer Tagesordnung schriftlich beantragt wird. Derartige Anträge sind an den Vorstand, bei dessen Verhinderung an den amtierenden Wahlleiter zu richten. 
10.3. Der Vorsitzende lädt zur Mitgliederversammlung mit einer Frist von 14 Tagen ein. Mit der Einladung sind bekanntzugeben: Die Tagesordnung, Wichtige Unterlagen zur Tagesordnung. Die Einladung muss schriftlich erfolgen. In besonders dringenden Fällen kann diese Fristsetzung bis auf 3 Tage verkürzt werden.
10.4. Der Vorsitzende leitet die Versammlung; im Augenblick seiner Wahl leitet der Wahlleiter die Versammlung. Ebenso leitet der amtierende Wahlleiter den Verein, wenn es keinen Vorstand geben sollte, jedoch nur mit dem Auftrag der Mitgliederversammlung und der Durchführung der Wahl des Vorsitzenden.t
10.5. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der sämtliche Beschlüsse, Wahlen und Abstimmungen enthalten sein müssen. Diese Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist auf Antrag sechs Wochen nach der Versammlung den Mitgliedern zuzustellen.

10.6. Die Mitgliederversammlung hat die Möglichkeit, mit 3⁄4 der Stimmen der anwesenden Mitglieder Vorstandsmitglieder abzuwählen.





§ 11 Beschlüsse der Mitgliederversammlung

11.1. Sofern in der Satzung keine anderen Mehrheiten vorgesehen sind, beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

11.2. Beschlüsse können von der Mitgliederversammlung nur über die auf der Tagesordnung stehenden Punkte gefasst werden. Sofern es sich nicht um Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins handelt, können von der Versammlung vor Eintritt in die Tagesordnung von einem Mitglied gestellte Anträge mit 3⁄4 der stimmberechtigt vertretenen Mitglieder nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden; die vorgegebene Tagesordnung bleibt dann in ihrer Aufstellung bestehen, die Dringlichkeitsanträge werden immer unmittelbar vor dem Punkt „Verschiedenes“ behandelt.



§ 12 Abstimmung und Wahlen, amtierender Wahlleiter

12.1. Jeder Wahlgang wird mit verdeckten Stimmzetteln durchgeführt; eine Ausnahme ist zulässig, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder dieses beschließt.

12.2

. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

12.3. Bei Stimmgleichheit in einer Wahl erfolgt eine Stichwahl unter den Kandidaten mit gleicher Stimmzahl. Ergibt sich auch hier Stimmgleichheit, so ist eine neue Wahl vorzunehmen, die unmittelbar von der Versammlung beschlossen werden muss. Bei diesem „neuen Wahlgang“ kann wieder jedes Mitglied kandidieren.

12.4. Scheiden vor Ablauf ihrer Amtszeit Vorstandsmitglieder aus ihrem Amt, so ist auf der nächsten oder einer a.o. Mitgliederversammlung eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit des Vorstandes vorzunehmen. Sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter ausgeschieden, so tritt § 10.4 vorüber- gehend in Kraft.

12.5. Amtierender Wahlleiter ist jeweils das an Jahren älteste Mitglied des Vereins, im Falle seiner Verhinderung oder Verweigerung das nächst jüngere Mitglied des Vereins.






§ 13 Vorstand
13.1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und einem gleichberechtigten Stellvertreter sowie dem Kassenwart, dem Schriftführer und einem Beisitzer. Er wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl in derselben Vorstands-Funktion ist möglich. Die Amtszeit beginnt jeweils am 1. Januar des der Wahl folgenden Jahres, ausgenommen Nachwahlen gemäß § 12.4.

1

3.2. Alle Vorstandsmitglieder werden in besonderen Wahlgängen gemäß § 12 gewählt.

1

3.3. Die gewählten Vorstandsmitglieder sind innerhalb einer Woche dem zuständigen Vereinsregister anzumelden. Eine entsprechende schriftliche Nachricht ist ebenfalls der Handwerkskammer für Ostfriesland unter Angabe der Namen, Berufsbezeichnung und Anschrift der gewählten Vorstandsmitglieder bekannt zugeben.






§ 14 Vorstands-Sitzungen und -Beschlüsse

D

er Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Vorstandes ein. Er formuliert die jeweilige Tagesordnung unter Berücksichtigung der vorliegenden Anträge und der Vorgaben aus der Mv. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende, in seinem Verhinderungsfall der Stellvertreter und zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende und der Schriftführer unterschreiben.






§ 15 Vertretung des Vereins

15.

1. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

15.2. Der Vorstand führt die Verwaltung des Vereins. Der Vorstand bereitet die Verhandlungen der Mitgliederversammlung vor und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch.






§ 16 Entschädigungen und Auslagen

Die Mitglieder des Vorstandes und der Ausschüsse versehen ihre Obliegenheiten als Ehrenamt. Die Mitgliederversammlung kann gemäß § 9.2.2. oder durch besonderen Beschluss Entschädigungen für bare Auslagen und Zeitaufwand für die Mitglieder des Vorstandes oder Mitglieder der Ausschüsse festlegen.






§ 17 Ausschüsse

Au

f Antrag des Vorstandes oder einzelner Mitglieder kann die Mitgliederversammlung für bestimmte Aufgaben Ausschüsse errichten. Die Mitglieder der Ausschüsse werden von der Mitgliederversammlung bis zur Erledigung der bestimmten Aufgabe, längstens jedoch auf 3 Jahre gewählt; eine Wiederwahl ist zulässig.

17.1.

 Die Anzahl der Mitglieder soll fünf Personen in der Regel nicht überschreiten. Aus der Mitte wird der Vorsitzende und sein Stellvertreter gewählt.

17.2.

 Die Vorstandsmitglieder des Vereins können mit beratender Stimme an den Ausschusssitzungen teilnehmen.

17.

3. Die Tätigkeit der Ausschüsse ist gebunden an die durch die Mitgliederversammlung vorgegebenen Sachgebietsgrenzen; innerhalb dieser Sachgebietsgrenzen sind die Ausschussmitglieder an Weisungen nicht gebunden. Ausschüsse oder Ausschussmitglieder sind nicht berechtigt, Erklärungen nach außen abzugeben; sie haben sich finanziell an die Vorgaben des Haushaltsplanes zu halten.

17.4

. Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn neben dem Vorsitzenden oder dem Stellvertreter zwei weitere Ausschussmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Über die Ausschusssitzungen sind Niederschriften anzufertigen, die innerhalb von 14 Tagen nach der einzelnen Sitzung dem Vorstand des Vereins schriftlich zuzuleiten sind. Abgeschlossene Ausschussberichte sind immer auch der Mitgliederversammlung vorzutragen.






§ 18 Kassenprüfungsausschuss

Ein a

us drei Personen zu wählender Kassenprüfungsausschuss hat die Jahresrechnung des Vereins zu prüfen und über das Ergebnis zu § 9.2.4. der Mitgliederversammlung einen Bericht zu geben. Die Mitglieder des Kassenprüfungsausschusses dürfen keine Vorstandsmitglieder sein. Der Kassenprüfungsausschuss hat das Recht, jederzeit eine Prüfung der Geschäfte des Vorstandes oder der Ausschüsse durchzuführen. Er muss dabei von den Mitgliedern des Vorstandes und den Mitgliedern der Ausschüsse nach besten Kräften unterstützt werden. Über das Ergebnis dieser Prüfung ist dem Mv. durch den Kassenprüfungsausschuss zu berichten. Jedes Jahr scheidet der dienstälteste Kassenprüfer aus und es wird ein dritter Kassenprüfer neu gewählt.






§ 19 Beiträge

19.1. Die aus der Erri

chtung und der Tätigkeit des Vereins entstehenden Kosten sind aus Mitgliedsbeiträgen, außerordentlichen Beiträgen, Förderbei

trägen, anderen Einnah

men und Entgelten aus Veranstaltungen zu finanzieren

.

19.2. Der Verein gibt

 sich eine Beitragsordnung gemäß § 9.2.3, die nicht Bestandteil der Satzung ist.

19.3. Beiträge sin

d Jahresbeiträge, die im Voraus bezahlt werden müssen. Näheres regelt die Beitragsordnung. Mit 2/3 Mehrheit kann die Mitgliederversammlung außerordentliche Beiträge für einen besonderen Zweck beschließen -, §

11.2-.

19.4. Die Verpflichtun

g zur Zahlung des Beitrages beginnt mit dem Tage der Aufnahme.






§ 20 Haushaltsplan und Jahresrechnung

Das Rechnungsjahr

läuft vom 01.Januar bis 31. Dezember. Der Vorstand hat der Versammlung jährlich die zur Erfüllung der satzungsmäßigen Ausgaben notwendigen Kostenaufwendungen in Form eines Haushaltsplanes schriftlich vorzulegen. Gleichzeitig muss er durch entsprechende Deckungsvorschläge die Ausgaben und Einnahmen gemäß §19 ausgleichen.

20.1. Die Mitgliederv

ersammlung entscheidet nach § 9.2.2

20.2. Der Vorstand

 ist bei einer Verwaltung an den beschlossenen Haushaltsplan gebunden. Die Positionen des Haushaltsplanes sind gegenseitig deckungsfähig, wenn weniger als 10% zum Deckungsausgleich herangezogen werden. Bei 10% und mehr Deckungsausgleichsforderungen muss die Mitgliederversammlung einen außerordentlichen Haushalt beschließen.

20.3. Dem Vorsta

nd des Vereins ist innerhalb der ersten vier Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres die Jahresrechung dem Rechnungsprüfungs- ausschuss vorzulegen; alle Einnahmen und alle Ausgaben müssen darin enthalten sein, Kassen- und Bankbücher sowie alle Belege und Geschäftsaufzeichnungen sind vorzulegen. Nach vollzogener Rechnungsprüfung ist die Jahresrechnung gemäß § 9.2.4 der Mitgliederversammlung vorzulegen.






§ 21 Kassenführung

Der Vorstand haftet

gesamtverantwortlich für die Kassenführung. Es ist ein Kassenführer bestellt, der im Auftrage des Vorstandes tätig wird im Rahmen einer ordnungsgemäßen Kassenführung. Dem Kassenprüfungsausschuss ist bei vermuteten Unregelmäßigkeiten diese vom einzelnen Vorstandsmitglied sofort schriftlich mitzuteilen.






§ 22 Schadenshaftung

Der Verein ist für Scha

̈den verantwortlich, die der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder eines anderen satzungsgemäß berufenen Vertreters durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zu Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt. Der Vorstand hat zur finanziellen Abwehr derartiger Haftungsansprüche eine entsprechende Versicherung bei einer dem Handwerk nahestehenden Versicherung ab- zuschließen; die Mv ist darüber zu infor

mieren.






§ 23 Satzungsänderung

23.1. Anträge auf Änderu

ng der Satzung sind beim Vorstand schriftlich einzureichen. Sie sind der Einberufung der Mv. zusammen mit der Tagesordnung und einer entsprechenden Satzungsänderungs- Begründung den Mitgliedern bekannt zu g

eben

23.2. Die Mv kann die Ände

rung der Satzung nur mit einer 3⁄4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen

.

23.3. Die beschlossene Sa

tzungsänderung tritt erst am 1. Januar des auf den Beschluss folgenden Jahres in Kraft.






§ 24 Auflösung des Vereins

Antrag auf Auflösung d

es Vereins kann vom einzelnen Mitglied oder vom Vorstand gestellt werden. Der Antrag und seine Begründung müssen schriftlich formuliert sein. Stellt ein einzelnes Mitglied einen Auflösungsantrag, so muss er mindestens von 1⁄4 der Mitglieder durch Unterschrift mitgetragen werden. Der Vorstand hat zur Auflösung des Vereins eine besondere Mitgliederversammlung einzuberufen, deren Tagesordnung sich nur mit dem Auflösungsantrag, der Vermögensauflösung, der restlichen Geschäftsabwicklung und ggf. mit einer Bestellung eines Bevollmächtigten zur Abwicklung der letzten Geschäfte sowie mit der Abstimmung über die Auflösung beschäftigen darf. Der Beschluss zur Auflösung darf nur mit 3⁄4 der Stimmen der gesamten Mitglieder gemäß §3.1 gefasst werden. Sind auf der einberufenen Versammlung nicht mindestens 3⁄4 der Mitglieder vertreten, so ist binnen vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, in welcher dann der Auflösungsbeschluss mit 3⁄4 der anwesenden Stimmen herbeigeführt werden kann. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen nach Abwicklung der Verbindlichkeiten an die Handwerkskammer, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Z

wecke zu verwenden hat.





§ 25 Bekanntmachungen

Die Bekanntmachungen des Vereins erfolgen durch Rundschreiben und durch Veröffentlichungen in jeweiligen amtlichen Organen der Handwerkskammer für Ostfriesland. Genehmigt lt. Beschluss der Jahreshauptversammlung des Vereins Betriebswirte des Handwerks Ostfriesland am 02. Dezember 2008. Die neue Vereinssatzung wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Aurich unter Nr. 28. April 2009 UR-Nr. 194/2009 eingetragen.





 



Aurich, den 02. Dezember 2008





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